Die Voraussetzung dafür ist, dass die Feuerstätte noch betriebsbereit an einen Schornstein angeschlossen ist. Das bedeutet im Umkehrschluss: Wurde die Feuerstätte bei der Außerbetriebnahme demontiert, greift die Ausnahme nicht. Ein Wiederanschließen der Feuerstätte an den Schornstein im Rahmen der Regelungen des Vollzugsschreibens ist ausgeschlossen.
Weiterhin muss der Feuerstättenbetreiber einen Ausnahmeantrag gemäß Paragraf 22 der 1. BImSchV bei der zuständigen unteren Verwaltungsbehörde stellen. Das ist in der Regel das Landratsamt, die untere Immissionsschutzbehörde. Die jeweilige untere Verwaltungsbehörde legt im Bewilligungsbescheid die Einzelheiten fest, unter denen die Ausnahme genehmigt wird. Außerdem setzt dies eine erneute baurechtliche Abnahme durch den zuständigen bevollmächtigten Schornsteinfeger oder die bevollmächtigte Schornsteinfegerin voraus. Es muss also festgestellt werden, dass der sichere Abtransport der Abgase und der Brandschutz gewährleistet sind.
Die Feuerstätten müssen nach Ablauf der Frist, also zum 1. Juni 2023, wieder gemäß den Vorgaben der Paragrafen 25 und 26 der 1. BImSchV außer Betrieb genommen werden.
Das Vollzugsschreiben des Umweltministeriums finden Sie auf der Internetseite des Fachverbandes SHK www.fvshkbw.de nach dem Einloggen im Downloadcenter (Stichwort: Einzelfeuerstätten).