Einzelansicht

Urteil: Bauherr muss Wechsel auf anderen Heizkessel widersprechen

Liefert und installiert ein SHK-Handwerker nicht den ursprünglich bestellten Heizkessel, sondern einen leistungsgleichen, so muss der Bauherr widersprechen und die Installation nicht abnehmen. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg (13 U 89/18 vom 29. September 2020) gilt ansonsten eine zweimonatige Prüfpflicht für die Heizungsanlage.

Im verhandelten Fall ging es um eine Heizungsanlage mit Warmwasser-Solarthermie. Der SHK-Unternehmer hatte einen leistungsgleichen Kessel von einem anderen Hersteller eingebaut als vom Bauherrn gewünscht. Der Handwerker hatte den Bauherren darauf hingewiesen und dieser hatte den Einbau des anderen Kessels akzeptiert. Erschwerend hinzu kam, dass der Bauherr erst nach mehr als zwei Monaten die Endrechnung des SHKlers aufgrund des anderen Kessels ablehnte.

Das Gericht gab dem Handwerker recht, nicht zuletzt aufgrund der versäumten zweimonatigen Prüfpflicht, die für derartige Warmwasser-Solarthermie-Hybridheizungen angemessen sei.

Informationen: https://dejure.org